SATZUNG
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heppenheimer Altstadtfreunde“ und hat seinen Sitz in Heppenheim/Bergstraße. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 4 VR 20450 eingetragen.§2 Zielsetzung
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Restaurierung und Sanierung der historischen Bauwerke Heppenheims zu sichern und zu fördern. Dadurch soll der hohe geschichtliche und städtebauliche Wert, insbesondere der Heppenheimer Altstadt, auch zukünftig gewährleistet werden.
Hierzu arbeitet der Verein nach Möglichkeit mit anderen gemeinnützig anerkannten Kulturvereinen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen (z. B. der Heppenheimer Geschichtsverein), zusammen.
§3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der zum Ende eines Kalenderjahres mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Vorstand spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Kalenderjahres eingegangen sein muß.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand:
- a) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- b) Wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
- c) Wegen Vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens 2 Monate nach Beitritt und alsdann jeweils bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu entrichten.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Den Organen des Vereins können nur Mitglieder angehören.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Vereinigung. Er besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse einsetzen. Die Sprecher der Ausschüsse nehmen bis zur Beendigung ihrer Aufgabe an den Vorstandssitzungen teil.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende vertretungsberechtigt, zusammen mit dem stellv. Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung satt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Annonce in der örtlichen Tageszeitung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuladen sind. Die Einladung kann auch schriftlich mit derselben Frist erfolgen. Anträge zu der Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Beim Vorliegen wichtiger Gründe können auch außerordentliche Mitgliederversammlungen mit den gleichen Obliegenheiten stattfinden. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
- 2. Entlastung des Vorstandes.
- 3. Wahl eines Wahlleiters.
- 4. Wahl eines neuen Vorstandes.Der Vorstand wird auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
- 5. Wahl von 2 Kassenprüfern.
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
- 6. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
- 7. Jede Änderung der Satzung.
- 8. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
- 9. Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beinhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragen. Auch der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Zu sonstigen Versammlungen beruft der Vorstand die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 1 Woche ein. Die Einladung kann auch durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung erfolgen. Zu solchen Versammlungen ist die Angabe einer Tagesordnung nicht zwingend.
§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und sonstigen Versammlungen.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen bei einem Vorsitzenden verlangt.
Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über eine jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann zu einer Sitzung Nicht-Mitglieder zu Erläuterungen von Sachfragen einladen.
Scheidet eine(r) der Vorsitzenden aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählt. Andere Vorstandsämter werden vom Vorstand kommissarisch mit einem anderen Mitglied bis zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung besetzt.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Gemeinnützigkeit
- 1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken in Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
- 2. Die Mittel des Vereins finden ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes Verwendung. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, welche dem Sinn und Wesen der Organisation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie dem Zwecke des Vereins fremd sind. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung von Beiträgen.
- 3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kreisstadt Heppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Denkmalpflege innerhalb der Altstadt Heppenheims zu verwenden hat.